24. Januar 2012

Antrag "Arbeitsplatzbeschreibung"

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Beschlussantrag der Fraktion DIE LINKE.


Gemeindevertretung Wustermark          24. 11. 2010                 öffentliche Behandlung

Änderung der Einwohnerbeteiligungssatzung – EbetS
hier: Ergänzungen zur EinwohnerInnenbeteiligung

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Wustermark beschließt folgende Paragraphen in die Einwohnerbeteiligungssatzung aufzunehmen:

§ 4
Einwohnerbefragungen
(1) Die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister können beschließen, dass in
wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die alle EinwohnerInnen der Gemeinde
gleichermaßen oder nur die EinwohnerInnen eines Ortsteil betreffen, eine
 Einwohnerbefragung durchgeführt wird. Die Einwohnerbefragung erfolgt schriftlich. Sie
muss in den Sachstand einführen und eine bestimmte Frage enthalten. Die Antwort
erfolgt auf einem amtlichen Vordruck durch Ankreuzen des mit „Ja“ oder „Nein“
 bezeichneten Kästchens; und zwar durch Rückantwortbrief oder durch Abgabe der
Erklärung in den dafür benannten Verwaltungsstellen. Nicht berücksichtigt werden
Antworten, wenn
- kein amtlicher Vordruck verwendet wird,
- der Vordruck mit anderen Kennzeichnungen, etc. versehen ist,
- die Antwort nicht eigenhändig unterschrieben ist
- die Antwort nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
Der Zeitraum der Einwohnerbefragung ist festzulegen. Er soll nicht in Verbindung zu
allgemeinen politischen Wahlen oder Abstimmungen stehen.
(2) Die Einwohnerbefragung und das Ergebnis sind entsprechend den Regelungen in
der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Das Ergebnis der Einwohnerbefragung
ist nicht bindend. Eine Einwohnerbefragung ist unzulässig über die Gegenstände des §
15 Abs. 3 BbgKVerf. Das Ergebnis der Einwohnerbefragung soll auf der nächsten
ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BbgKWahlG und der BbgKWahlV
entsprechend.
§ 5
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die das 16 Lebensjahr vollendet haben, können nach § 14 BbgKVerf
beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der
Gemeinde berät und entscheidet. Über die in § 14 BbgKVerf getroffenen Regelungen
hinaus ist der Einwohnerantrag beim Bürgermeister einzureichen. Dieser hat die
Gemeindevertretung unverzüglich zu informieren.
(2) Die Gemeindevertretung hat in der nächsten ordentlichen Sitzung über den
Einwohnerantrag zu beraten und eine Entscheidung zu treffen. Die Beschlussvorlage
enthält den Wortlaut des Begehrens und das Ergebnis der Überprüfung der Zulässigkeit.
Der Vertrauensperson oder ihrer Stellvertretung ist Gelegenheit zu geben, den
Einwohnerantrag in der Sitzung zu erläutern.
§ 6
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Nach § 15 BbgKVerf können die Bürger über eine gemeindliche Angelegenheit, die
in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses
liegt, einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren ist beim Bürgermeister
einzureichen. Dieser hat die Gemeindevertretung darüber unverzüglich zu informieren.
(2)  Die Stimme kann an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgegeben werden.
Über die Regelung des § 53 BbgKWahlV hinaus ist sicherzustellen, dass Menschen mit
Behinderungen bei der Stimmabgabe nicht benachteiligt werden.
Begründung:
Die aufgeführten Ergänzungen zur Beteiligungssatzung der Gemeinde Wustermark, auch wenn einzelne von den Ergänzungen schon in der Kommunalverfassung geregelt sind, sollen den BürgerInnen mehr Beteiligungsmöglichkeiten geben und zusätzlich alle Beteiligungsmöglichkeiten auf einen Blick bzw. in einer Satzung (in diesem Fall die Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Wustermark) gewähren, damit eine umfangreiche Bürgerbeteiligung auch ohne den Blick in die Kommunalverfassung geschehen kann.

Kosten: -keine -


Beschlussantrag der Fraktion DIE LINKE.                     A-003/2011


Gemeindevertretung Wustermark           08.02.2011             öffentliche Behandlung


Bürgerbeteiligung
hier: Beitritt der Gemeinde Wustermark zum „Maerker Portal“ im Internet

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Wustermark tritt dem „Maerker Portal“ im Internet (http://maerker.brandenburg.de/lis/list.php?page=maerker) bei und verpflichtet sich alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen für mehr Transparenz gegenüber den Bürgerinnen  und Bürgern einzuhalten.

Begründung:

„Maerker ist der Dienst, mit dem Brandenburgerinnen und Brandenburger ihrer Kommune bei der Aufgabenerfüllung helfen. Hier können Sie auf einfachem Weg Ihrer Kommune mitteilen, wo es ein Infrastrukturproblem gibt: Schlaglöcher zum Beispiel oder wilde Deponien, unnötige Barrieren für ältere oder behinderte Menschen.“ (Quelle: siehe obenstehenden Link)
Durch den Beitritt zu diesem Portal wird die Bürgerbeteiligung enorm verbessert und der Stand der Erledigung der jeweiligen Anfrage kann im Internet verfolgt werden. Dies hat zur Folge, dass die VerwaltungsmitarbeiterInnen viele Anfragen online und transparent für dritte bearbeiten können und somit keine unnötigen Telefonate oder Briefe an BürgerInnen nötig sind.  

Kosten:  Arbeitszeit durch MitarbeiterInnen der Verwaltung.